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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Droht das Einfrieren Ihres Girokontos durch eine Kontopfändung? Hier informieren wir Sie rund um das Thema Kontopfändung und wie Sie damit umgehen können.

Überblick
Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungs­maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Konto­guthaben pfänden zu lassen.

Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt. Sobald das Guthaben auf Ihrem Girokonto geringer als der gepfändete Betrag ist, werden PS-Spar-Aufträge gelöscht.
Es gibt es keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminiums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.  

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungs­möglichkeiten.

  1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt. Gerne können Sie uns dafür unter der Telefonnummer 0681 / 504-0 anrufen.
  2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungs­schutzkonto um. Nur so können Kontopfändungs­schutz - und die Auszahlungen von Sozialleistungen und Kindergeld bei einem Kontostand im Soll - erreicht werden.

Informieren Sie sich gerne auf dieser Seite über beide Lösungsalternativen und deren konkrete Auswirkungen. Egal, welche Lösung Sie bevorzugen: Leiten Sie die nächsten Schritte direkt online ein.

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto

Was ist ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto)?

Wird das P-Konto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines monatlichen Grundfreibetrages. Die Inanspruchnahme des Pfändungsfreibetrages auf dem P-Konto setzt ein entsprechendes Guthaben zu diesem Zeitpunkt voraus. Deshalb ist es sinnvoll, das P-Konto nur im Guthaben zu führen.

Über den Grundfreibetrag kann der Kontoinhaber auch nach Zustellung von Pfändungen ohne Weiteres verfügen (z. B. durch Überweisung, Dauerauftrag und Lastschrift). Auf die Art der Einkünfte (Arbeitslohn, Sozialleistung, Steuererstattung usw.) und auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs kommt es nicht an; der Pfändungsfreibetrag gilt jeweils für einen Kalendermonat.

Werden einem P-Konto Kindergeld oder Sozialleistungen gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das P-Konto im Soll geführt wird.

Solange keine Pfändung vorliegt, kann uneingeschränkt über das P-Konto verfügt werden. Kreditkarten und Überziehungsmöglichkeiten können im vorhandenen Rahmen genutzt werden.

Schützt mich ein Pfändungsschutzkonto vor Pfändungen?

Ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Die  Sparkasse Saarbrücken hat auch keine Möglichkeit, die Gründe und Umstände der Pfändung zu prüfen. Weiterführende Informationen können Sie nur bei Ihrem Gläubiger anfordern.

Wer darf ein Pfändungsschutzkonto haben?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt,
  • Sie der Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kredit­instituten) besitzen.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

FAQ
Wie kommen Kontopfändungen zustande?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangs­vollstreckungs­maßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, das betroffene Konto sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.

Was ist ein Gläubiger?

Ein Gläubiger ist jemand (z. B. ein Unternehmen), der gegen Sie eine Geldforderung aus Leistungen oder Käufen hat, die Sie von ihm bezogen haben.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein Pfändungs­schutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird.

Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt,
  • Sie der Kontoinhaber des umzuwandelnden Kontos sind und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besitzen.

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungs­schutz­konto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.

Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Saarbrücken vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungs­beschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sparkasse Saarbrücken zur Bearbeitung drei Geschäftstage Zeit hat.

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und nicht bei weiteren Pfändungen erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungs­schutz­konto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Gibt es Einschränkungen beim P-Konto?

Solange keine Pfändung vorliegt, kann uneingeschränkt über das P-Konto verfügt werden. Kreditkarten und Überziehungsmöglichkeiten können im vorhandenen Rahmen genutzt werden.

Was kostet ein P-Konto?

Es gilt der vereinbarte Kontoführungspreis. Zusätzliche Kosten fallen nicht an.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto (z. B. Eheleute-Konto) darf nicht als P-Konto geführt werden, so dass die Einrichtung von zwei Einzel-Girokonten und danach die Umwandlung in zwei P-Konten erforderlich ist.

Wird das Gemeinschaftskonto trotzdem gesperrt?

Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.

Ist eine Erhöhung des Grundfreibetrages möglich?

Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen.  

Eine Kindergeldbescheinigung gilt bis zur Volljährigkeit des Kindes. Anschließend muss sie jährlich erneuert werden, um die Berechtigung nachzuweisen.

Auch einmalige Sozialleistungen (z. B. Kosten für Klassenfahrt, Erstausstattung nach Geburt) sind von der Pfändung freigestellt – allerdings nur im Bezugsmonat. Pfändungsfrei sind weiterhin das Kindergeld sowie Kinderzuschläge, welche auf das gepfändete P-Konto fließen. Damit der erhöhte Freibetrag wirksam wird, müssen Sie nicht mehr zwingend das Vollstreckungsgericht aufsuchen.

Nachzahlungen von Sozialleistungen für zurückliegende Zeiträume gehören nicht zu diesen einmaligen Geldleistungen und können mit einer „Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO“ nicht geschützt werden. Um einen einmaligen erhöhten Freibetrag für eine Nachzahlung zu erhalten, müssen Sie einen Antrag bei der Vollstreckungsstelle stellen.

Wer erstellt diese Bescheinigungen?

Das Gesetz sieht vor, dass Kreditinstitute nur Bescheinigungen bestimmter Stellen oder Personen akzeptieren dürfen. Dazu gehören: Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), Rechtsanwalt, Steuerberater und anerkannte Schuldnerberatungsstellen.

Wirkt der Pfändungsschutz auch bei einem Kontostand im Soll?

Nein. Pfändungsschutz in Höhe des jeweiligen Freibetrages gewährt das Gesetz auf einem P-Konto nur dann, wenn auf diesem ein entsprechendes Guthaben vorhanden ist.

Ausnahme: Werden Kindergeld oder Sozialleistungen (insbesondere bei Grundsicherung oder Ein-Euro-Job Aufwandsentschädigung ist ggf. ein Nachweis erforderlich) einem P-Konto gutgeschrieben, so kann der Kontoinhaber innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Gutschrift über diese Beträge auch dann verfügen, wenn das P-Konto im Soll geführt wird.

Werden bei Vereinbarung eines P-Kontos meine bestehenden Kredite gekündigt?

Solange keine Pfändung vorliegt, können Kreditkarten und Überziehungsmöglichkeiten im vorhandenen Rahmen genutzt werden. Bestehende Kredite werden nicht gekündigt.

Können auch Firmenkonten als P-Konto geführt werden?

Eine Voraussetzung für die Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto  ist, dass der Kontoinhaber eine natürliche Person ist. Somit können Einzelkaufleute oder Selbständige ihr Firmenkonto in ein P-Konto umwandeln.

Werden Ruhenderklärung bzw. Aussetzungen der Pfändung akzeptiert?

Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.

Wie erhalte ich generelle Auskünfte zur Pfändung wie Anschrift, Telefonnummer des Gläubigers oder Höhe der Forderung?

Umgehend nach Zustellung einer Pfändung erhalten Sie ausführliche Informationen  auf dem Postweg oder – wenn vorhanden und von Ihnen zur Nutzung aktiviert – in ihr elektronisches Postfach.

Wo kann ich mich bei Fragen zu meiner Pfändung informieren?

Umfassende Informationen finden Sie auf unserer Informationsseite. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich an unser KundenServiceCenter unter der Rufnummer 0681 / 504-0, Montag - Freitag, 08:00 - 19:00 Uhr oder nehmen Sie Kontakt per Email auf: service@sk-sb.de.

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