Der Energieausweis ist ein Dokument, das der energetischen Bewertung eines Gebäudes dient.
Als professioneller Dienstleister möchten wir unsere Kunden darauf hinweisen, dass seit dem 01. Mai 2014 die neue Fassung der EU-Richtlinie zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft getreten ist.
Demnach sind Verkäufer von Immobilien dazu verpflichtet, einen Energieausweis für ihre Immobilie anfertigen zu lassen. Dieser Energieausweis muss spätestens bei der ersten Besichtigung durch einen Kaufinteressenten unaufgefordert vorgelegt und bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Zuwiderhandlungen, die als Ordnungswidrigkeit gelten, können für den Eigentümer der Immobilie eine empfindliche Geldbuße zur Folge haben.
Der Gesetzgeber gibt außerdem vor, dass jeder Anbieter von Immobilien, der kommerzielle Anzeigen (z. B. Internetwerbung) schaltet, spezielle energetische Kennwerte veröffentlichen muss.
Energiebedarfsausweis |
Energieverbrauchsausweis |
Hier wird der Primärenergiebedarf (signalisiert die Umweltverträglichkeit der Energienutzung des Gebäudes) und Endenergiebedarf (theoretische Berechnung) eines Hauses ermittelt. Ein niedriger Endenergiebedarf kann zum Beispiel durch gute Wärmedämmung und Fenster mit Wärmeschutzverglasung erreicht werden. |
Hier wird der tatsächliche Energieverbrauch dokumentiert. Als Grundlage dienen die ununterbrochen aufgezeichneten Verbräuche der letzten drei Jahre. |
Der Bedarfsausweis ist aussagekräftiger als der Verbrauchsausweis und dient als Anhaltspunkt für Modernisierungsmaßnahmen mit dem Ziel der Energieeinsparung. Auf welcher Grundlage ein Energieausweis ausgestellt werden muss, ist abhängig von der Immobilie.
Energieausweise für Wohngebäude dürfen nur von Ausstellern mit entsprechender Qualifikation ausgestellt werden. Dies können z. B. Architekten und Handwerksmeister, deren wesentliche Tätigkeit die Bereiche von Bauhandwerk, Heizungsbau, Installation oder
Schornsteinfegerwesen umfasst, sein.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir an dieser Stelle nur auf Neuerungen der EnEV 2014 eingehen, die aus unserer Sicht für Immobilienverkäufer wichtig sind; Vollständigkeit ist nicht gegeben.
Die Kosten sind nicht gesetzlich geregelt und werden von jedem Aussteller selbst festgelegt.
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